ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der BAY-PLAST GmbH
I. GELTUNG
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden. Abweichende
Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkannt haben,
verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir ih-nen nicht ausdrücklich
widersprechen.
II. LIEFERBEDINGUNGEN
1. Vertragsschluss und -inhalt
1.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen
gelten nur, wenn sie schriftlich niedergelegt sind, es sei denn der Kunde
weist nach, dass hiervon im konkreten Fall Abstand genommen wurde.
1.2. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen oder Abbildungen,
die Angabe von technischen Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen
in Werbemitteln stellen nur dann Garantieerklärungen dar, wenn
sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
1.3. Abweichungen des Liefergegenstands von Angeboten, Mustern, Probe-
und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen
DIN-Normen, anderer einschlägi-ger technischer Normen sowie innerhalb
branchenüblicher Toleranzen zulässig.
2. Preise
2.1. Die Preise schließen die Kosten für Verpackung, Fracht,
Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme
nicht ein. Diese sind vom Käufer zu tragen. Im Rahmen der gesetzlichen
Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn
sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben
werden.
2.2. Gegenüber Unternehmern sind die bei Vertragsschluss gültigen
Preise zuzüglich Mehrwertsteuer maßgebend.
3. Leistungszeit
3.1. Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich
vereinbart wurden, es sei denn, der Kunde weist im konkreten Fall eine
andere Vorgehensweise nach. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf
der Gegenstand unseren Betrieb verlassen hat.
Leistungen werden nicht fällig, wenn der Kunde eine zur Erfüllung
erforderliche Mit-wirkungshandlung noch nicht vorgenommen oder eine vereinbarte
Vorleistung noch nicht erbracht hat. In diesen Fällen beginnen uns
verpflichtende Liefertermine- und Fristen erst mit Bewirkung der Mitwirkungshandlung
bzw. mit Eingang der Vorleistung.
3.2. Ändert oder erweitert sich der Leistungsumfang bei Reparaturen
gegenüber dem bisherigen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung
ein, werden wir unverzüglich unter Angabe der Gründe einen
neuen Fertigstellungstermin nennen.
3.3. Bei Leistungsverzögerungen durch von uns nicht zu vertretenden,
bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbaren Hindernissen und Betriebsstörungen,
die auf die Fertigung oder Ablieferung des Vertragsgegenstands erheblichen
Einfluss haben, verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer
bis zu ihrer Behebung. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei
Vorlieferanten eintreten und uns kein Vorsorge- oder Übernahmeverschulden
trifft. Wird die Durchführung des Vertrags für eine Partei
ganz oder teilweise unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.
3.4. Mahnungen und Nachfristsetzungen an uns durch den Kunden bedürfen
der Schriftform.
4. Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Teillieferung
4.1. Mit der Übergabe des Vertragsgegenstands an einen Beförderer
oder eigene die Beförderung durchführende Personen, spätestens
jedoch mit Verlassen der Verkaufsstelle, des Lagers oder - auch bei
Streckengeschäften - des Lieferwerks geht die Gefahr auf den Kunden über.
Verzögert sich die Versendung oder Entgegennahme aus von uns nicht
zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr bereits mit Zugang der
Anzeige der Lieferbereitschaft o.ä. auf den Kunden über.
4.2. Zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt. Bei
Anfertigungs oder Standardpackungsware sind wir zu Mehr- oder Minderlieferungen
in branchenüblichem Umfang, mindestens aber bis zu 10%, befugt.
4.3. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge
geschlossen herzustellen. Änderungswünsche nach Auftragserteilung
können nur berücksichtigt werden, wenn dies ausdrücklich
vereinbart wird.
Zahlungen für offene Mengen aus Abrufaufträgen werden mit Ablauf
des vereinbarten Endtermins unabhängig vom Lieferstand des Abrufauftrags
fällig. Ist kein Endtermin vereinbart, sind wir spätestens
ein Jahr nach Vertragsschluss berechtigt die restlichen Zahlungen fällig
zu stellen.
5. Abnahme
5.1. Die Abnahme des Auftragsgegenstands erfolgt durch den Kunden, soweit
nichts anderes vereinbart ist, in unserem Betrieb.
5.2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde den Auftragsgegenstand
nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung oder Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung abholt.
5.3. Bei Abnahmeverzug sind wir berechtigt, die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
zu berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach unserem Ermessen auch
anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen
zu Lasten des Kunden.
6. Mängelrügen
6.1. Kunden haben erkennbare oder versteckte Mängel innerhalb von
5 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. Entdeckung des Mangels schriftlich
geltend zu machen.
6.2. Solange uns keine Gelegenheit gegeben wird, uns vom Vorliegen eines
Mangels zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete
Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung gestellt werden, können
uns Mängel nicht entgegengehalten werden. Die Kosten hierfür
sind vom Kunden zu tragen.
III. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Fälligkeit und Verzug
1.1. Unsere Rechnungen sind, bei Teillieferungen in Höhe der erbrachten
Leistung, spätestens 8 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
1.2. Leistet der Kunde nicht nach Fälligkeit oder kommt er in Zahlungsverzug,
so sind wir berechtigt, Fälligkeits- und Verzugszinsen i.H.v. 5%
p.a bei Verbrauchern und 8% p.a. bei Unternehmern über dem Basiszinssatz
der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
unsererseits bleiben hiervon unberührt.
2. Skonto
Gewerblichen Großabnehmern gewähren wir bei laufender Geschäftsverbindung
ein Netto-Zahlungsziel von 30 Tagen. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen
ab Rechnungsdatum räumen wir 2% Skonto ein. Ausnahmsweise vereinbarte
Barzahlungsnachlässe oder Skonti entfallen, wenn unsere Forderung
nicht insgesamt erfüllt wird, ebenso, wenn im Zeitpunkt der Zahlung
andere fällige Forderungen bestehen.
3. Leistungsverweigerungsrecht, Aufrechnung
Von uns nicht ausdrücklich anerkannte oder nicht rechtskräftig
festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Kunden weder zur Zurückbehaltung
noch zur Aufrechnung.
4. Rechnungslegung, Kontenabstimmung
Einwendungen gegen unsere Rechnungslegung, Kontoauszüge, Kontenabstimmungen
u.ä. müssen schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von
3 Wochen nach Zugang des betreffenden Schriftstücks geltend gemacht
werden. Ausreichend ist die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Erfolgt
keine fristgerechte Einwendung, so gilt dies als Genehmigung der Abrechnung.
Stellt sich nachträglich eine offensichtliche Unrichtigkeit heraus,
insbesondere bei Rechenfehlern, so können sowohl der Kunde als
auch wir die Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Vorschriften verlangen.
IV. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Sämtliche Waren bleiben unser Eigentum, bis unsere Forderungen
erfüllt und die dafür begebenen Zahlungspapiere, auch Akzeptanten-
und Finanzierungswechsel, endgültig eingelöst sind. Gegenüber
Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für bedingte und
künftige Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung,
gleich auf welchem Rechtsgrund die Forderungen beruhen.
2. Der Käufer ist berechtigt über die gekaufte Ware im ordentlichen
Geschäftsgang zu verfügen.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung
und Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse
zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht
bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte
der verarbeiteten Waren.
4. Die aus Weiterverkauf oder Be- und Verarbeitung entstehenden Forderungen
gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe
des etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt,
diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für
unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der
Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des
Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung
des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils
solange unmittelbar an uns zu bewirken, als Forderungen unsererseits
gegen den Käufer bestehen.
5. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen
sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die Ware nach
Ablauf einer angemessenen Frist herausverlangen und unter Anrechnung
des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen
Verkauf bestmöglich verwerten oder eine Verrechnung zu Markt- oder
Ankaufswerten abzüglich angemessener Bearbeitungskosten vornehmen.
Diese Rücknahme gilt nur bei Teilzahlungsgeschäften eines Verbrauchers
als Rücktritt.
7. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen
vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte
verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.
V. MÄNGELHAFTUNG
1. Im Rahmen der folgenden Bedingungen leisten wir gegenüber Verbrauchern
für die Dauer von 2 Jahren ab Lieferdatum, gegenüber Unternehmern
für die Dauer von 1 Jahr ab Lieferdatum Gewähr. Gelten in Sonderfällen
längere gesetzliche Gewährleistungsfristen so gelten diese.
2. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge leisten wir
nach unserer Wahl durch Lieferung mangelfreier Ware oder Nachbesserung.
Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann der Kunde frühestens
vier Wochen nach Mängelanzeige den Vertrag rückgängig
machen, Herabsetzung der Vergütung verlangen oder den Mangel selbst
beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Soweit Unternehmer unmittelbar anhand von Katalogen, Listen u.ä.
unserer Vorlieferanten bei uns Ware bestellen (Fremdzubehör), leisten
wir Gewähr nur gemäß den Bedingungen dieses Vorlieferanten,
vorausgesetzt, dass dem Kunden diese bekannt sind oder bekannt sein müssten.
3. Gewährleistungsansprüche können nicht anerkannt werden,
wenn - nach Verlassen unseres Betriebs - der Schaden darauf beruht,
dass die Ware von Dritten repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet
oder einem anderen Verwendungszweck als vorgesehen zugeführt wurde
bzw. die Betriebsanleitung, die Herstellervorschriften oder sonstige
allgemein bekannte Regeln nicht beachtet wurden.
4. Kosten der Nachbesserung, die daraus resultieren, dass der Kunde,
der Unternehmer ist, die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort
verbracht hat, trägt der Kunde.
5. Rückgriffsansprüche werden im Rahmen der gesetzlichen
Regelung anerkannt. Öffentliche Äußerungen unseres
Kunden, die Ansprüche des Verbrauchers begründen, befreien
uns dann von unseren Verpflichtungen, wenn die Äußerungen
von unseren Angaben abweichen und nicht durch uns genehmigt sind.
VI. HAFTUNGSUMFANG
Wir haften unbegrenzt auf Schadensersatz bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
im Falle von Garantieerklärungen und bei Schadensersatzforderungen
aus Schäden an Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit. Nach
dem Produkthaftungsgesetz haften wir nur im Rahmen der Bestimmungen.
Gegenüber Unternehmern beschränkt sich der Schadensersatz in
Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in Fällen unerheblicher
Pflichtverletzung und bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten
ausgeschlossen.
VII. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ist Erfüllungsort für
Lieferung und Zahlung München.
2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist, soweit es
sich um Unternehmer handelt, München.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis
zu ausländischen Partnern unter Ausschluss des internationalen
Kaufrechts.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirk-sam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame
Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst
nahe kommende Regelung zu ersetzen. |